Entschuldigungen, Freistellungen und Beurlaubungen

Bei Erkrankung muss das Kind morgens vor Unterrichtsbeginn telefonisch entschuldigt werden. Sollten wir nicht erreichbar sein, bitte auf den Anrufbeantworter sprechen.

Sollte ein Kind unentschuldigt fehlen und das Lehrpersonal den Unterricht verlassen müssen, um die Eltern des Kindes anzurufen, dann gilt dieser Tag als unentschuldigt. Wenn die Eltern in einem solchen Fall nicht erreichbar sind, dann ist die Lehrperson aufgrund einer eventuellen Gefährdungssituation dazu angehalten die Polizei zu informieren.

SchülerInnen, die an einer Sportstunde nicht teilnehmen können, sollen eine schriftliche Entschuldigung vorlegen; sie nehmen passiv am Sportunterricht teil. Bei längerfristiger Nichtteilnahme muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Bei Freistellungen aus medizinischen oder privaten Gründen, ist mindestens eine Woche vorher eine schriftliche Anfrage an die Klassenlehrerin zu stellen. Dies ist unabhängig von der Dauer oder der Uhrzeit der Freistellung und betrifft auch Freistellungen für lediglich einzelne Unterrichtsstunden. Hierzu zählen selbstverständlich auch die Stunden am Nachmittag. Die Klassenlehrerin entscheidet nach Rücksprache mit den Kollegen darüber und gibt Ihnen eine schriftliche Rückmeldung, ob die Freistellung genehmigt wird, oder nicht. Handelt es sich um eine Freistellung aus medizinischen Gründen ist im Nachgang ein Nachweis des behandelnden Arztes vorzulegen. Spontanen und telefonisch erbetenen Freistellungen kann leider nicht mehr entsprochen werden.

Bei Beurlaubungswünschen vor den Ferien ist spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Beurlaubungsbeginn eine schriftliche Anfrage an die Schulleitung zu stellen. Dieser ist es gestattet, einmal im Laufe der Grundschulzeit, in Absprache mit der Klassenlehrerin, eine Freistellung vor Ferienbeginn auszusprechen. Die Freistellung ist dann bei der Ausreise, auf Nachfrage beim Zoll, vorzulegen. Sollte dies übergangen werden und eigenmächtig, ohne Erlaubnis z. B. eine Flugreise angetreten werden, kann es sein, dass schulpflichtige Kinder vom Zoll aufgehalten werden und nicht ausreisen dürfen.